Satzung des Vereins Langzeittest.de.

Verein Langzeittest.de
Satzung


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Satzung des Vereins Langzeittest.de.

Stand: 28.09.2002

Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Langzeittest.de". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist Gummersbach.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist der Schutz und die Information von Verbrauchern beim Kauf und Betrieb von Kraftfahrzeugen durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher.

Dazu

  • betreut der Verein ausgewählte Verbraucher (im folgenden Testfahrer genannt) bei mehrjährigen Fahrzeugstests im Alltagsbetrieb,
  • berichtet er regelmäßig über Kosten, Verbrauch und Reparaturen der Testfahrzeuge und den Erfahrungen der Testfahrer mit ihren Fahrzeugen,
  • veröffentlicht er Erfahrungen von Verbrauchern mit gleichen Fahrzeugen.

Dazu

  • betreibt der Verein im Internet die Homepage langzeittest.de,
  • betreibt er Diskussionsforen zu allen im Test vertretenen Herstellern und Fahrzeugen,
  • stellt er alle Testergebnisse interessierten Medien zur Verfügung.

Eine enge Zusammenarbeit mit Organisationen gleichartigen Betätigungsfeldes wird angestrebt.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.

§5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten.

(2) Fördermitglied

Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.

(3) Ehrenmitglied

Ordentliche Mitglieder des Vereins, sowie sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder von denen ein entsprechendes Engagement erwartet werden kann, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie volles Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei gestellt.

Testfahrer sind Ehrenmitglieder ab Beginn ihres Fahrzeugtests. Es bedarf keiner Ernennung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Mitglieds kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Das Ergebnis des Beschlusses ist dem Antragsteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

(a) bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit der Auflösung,

(b) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen,

(c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(7) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig.

(8) Neumitglieder können ihre Mitgliedsrechte erst nach Zahlung des ersten Beitrags ausüben.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorsitzende diese von sich aus vornehmen, soweit die Abänderungen sich nicht beziehen auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung. Der Vorstand muss die Mitglieder alsbald über die Änderungen schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Zeit und Ort bestimmt die letzte Mitgliederversammlung oder, falls sie hierüber keinen Beschluss fasst, der Vorstand.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mittels elektronischer Post mit einer Frist von zwei Wochen. Sie ist den Mitgliedern jedoch mindestens zwei Monate vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich mittels elektronischer Post und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen. Diese, sowie Anträge des Vorstands sind den Mitgliedern nach Ablauf dieser Frist unverzüglich mittels elektronischer Post und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage mitzuteilen.

Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich zulässt.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

(c) Wahl des Vorstands,

(d) Wahl eines Kassenprüfers,

(e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

(f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

(g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder.

(7) Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein.

(2) Der Kassenprüfer kontrolliert die ordentliche Buchführung des Vereins. Er hat freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichts oder aus gegebener Veranlassung.

§10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 Prozent ermäßigen.

§11 Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

(2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§12 Übertragung Domain langzeittest.de

(1) Das Gründungsmitglied Oliver Riesen überträgt dem Verein nach Eintrag in das Vereinsregister die Rechte an den Domains langzeittest.de und langzeittest.at und deren jeweiligen Inhalt.

(2) Der Verein darf die Rechte an den übertragenen Domains nicht veräußern, vermieten oder anderweitig übertragen.

(3) Bei Auflösung des Vereins fallen die Rechte an den übertragenen Domains und dem gesamten Inhalt an Oliver Riesen zurück.

(4) Oliver Riesen erhält aufgrund der Rechtsüberlassung, solange er Mitglied des Vereins ist, eine Sperrminorität für eine Zweckänderung des Vereins.

§13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Mitgliederversammlung ernennt einen Liquidator.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an

(a) einen von der Mitgliederversammlung bei der Auflösung des Vereins in Abstimmung mit dem Finanzamt zu bestimmenden eingetragenen gemeinnützigen Verein im Oberbergischen Kreis oder

(b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.

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